Industriestrompreis – Gegenleistungen und Investitionszeitraum

December 18, 2025

Der geplante Industriestrompreis soll ab 2026 energieintensive Unternehmen durch einen gedeckelten Strompreis entlasten. Diese Beihilfe wird jedoch nur gegen Gegenleistung gewährt – d. h. Unternehmen müssen im Gegenzug in Klimaschutz und Energieeffizienz investieren. Konkret verlangt der EU-Beihilferahmen CISAF (Clean Industrial State Aid Framework), dass mindestens 50 % der erhaltenen Förderung in Projekte zur Dekarbonisierung fließen. Damit soll sichergestellt werden, dass Betriebe die Entlastung nutzen, um ihre Anlagen zu modernisieren und CO₂-Emissionen zu senken, statt die Subvention nur gewinnwirksam mitzunehmen.

Welche Investitionen zählen als Gegenleistung? Laut EU-Kommission kommen verschiedene dekarbonisierende Maßnahmen infrage, z. B.:

Erneuerbare Energien: Eigene Erzeugungsanlagen (Photovoltaik, Wind) oder auch PPAs für Grünstrom.

Energiespeicher: Stromspeicher-Lösungen wie Batteriespeicher (Bau und Betrieb eines Batteriespeichers fällt ausdrücklich unter die förderfähigen Gegenleistungen).

Lastflexibilität: Maßnahmen zur Nachfragesteuerung und Lastmanagement (Lastverschiebung, intelligente Steuerung).

Energieeffizienz und Elektrifizierung: Effizienzsteigerungen in Prozessen, Elektrifizierung von Anlagen (weg von fossilen Brennstoffen) sowie Prozessoptimierungen zur Einsparung von Energie.

Wasserstoff-Technologien: Der Einsatz von Elektrolyseuren zur Produktion von grünem Wasserstoff für die eigene Produktion.

Wichtig ist, dass es sich um zusätzliche Investitionen handelt – gefördert werden nur neue oder deutlich modernisierte Anlagen, nicht bereits bestehende, und Doppelförderungen sind ausgeschlossen.

Außerdem gibt es einen Flexibiliätsbonus: Wer mindestens 80 % der Reinvestitionen in Technologien zur Lastflexibilisierung investiert, erhält +10 % zusätzliche Förderung. Allerdings müssen von diesem Bonus wiederum mindestens 75 % in weitere Gegenleistungs-Maßnahmen investiert werden. wozu Batterien gehören.

Zeitraum für anrechenbare Investitionen

Grundsätzlich müssen die Investitionsprojekte innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt und in Betrieb genommen sein. Nur Ausgaben, die innerhalb dieses Vier-Jahres-Fensters erfolgen, werden auf die Gegenleistungsverpflichtung angerechnet.

Diese 48-Monate-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, wann die Beihilfe bewilligt wird. In der Praxis bedeutet das: Sobald Ihr Unternehmen vom Industriestrompreis profitiert (die Entlastung soll laut Plan jeweils nachträglich ausgezahlt werden – z. B. im Jahr 2027 für das Verbrauchsjahr 2026.

Der CISAF-Rahmen läuft Ende 2030 aus, d. h. spätestens bis 2030 dürfen staatliche Zahlungen aus diesem Programm fließen. Die 4-Jahres-Frist für Investitionen ermöglicht es aber, dass Investitionen auch noch etwas über das Förderende hinaus realisiert werden dürfen, solange sie innerhalb von 48 Monaten nach der letzten Förderung abgeschlossen sind. Es wäre jedoch ratsam, möglichst früh im Förderzeitraum zu investieren, um Planungssicherheit zu haben und fristgerecht die Gegenleistung zu erfüllen.

Auszug: Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Deals für eine saubere Industrie

4.5.4.   Beitrag zur Dekarbonisierung

(121) Bei der Gestaltung der Regelungen müssen die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten von Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat messbar in zusätzlichem Maße zur Senkung der Kosten des Stromsystems – die den Marktbedarf und den Systembedarf in diesem Mitgliedstaat widerspiegeln – beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben. Die Beihilfeempfänger müssen verpflichtet werden, mindestens 50 % des im Rahmen dieser Maßnahme erhaltenen Beihilfebetrags für solche Investitionen in neue oder modernisierte Anlagen aufzuwenden. Zu den beihilfefähige Investitionstätigkeiten zählen beispielsweise die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energie, Energiespeicherlösungen, Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, Verbesserungen der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken, und die Entwicklung von Elektrolyseuren für die Erzeugung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff. Auf die Elektrifizierung ausgerichtete Investitionen sind ebenfalls beihilfefähig. Die Mitgliedstaaten können die Arten förderfähiger Investitionen beschränken; Investitionen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität müssen jedoch beihilfefähig sein.

(122) Für diese Investitionen darf keine andere Beihilfemaßnahme in Anspruch genommen werden. Die beihilfefähige Investitionstätigkeit muss innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung der Beihilfe nach diesem Abschnitt in Betrieb genommen werden, außer wenn der Beihilfeempfänger gegenüber dem Mitgliedstaat nachweisen kann, dass aus technischen Gründen eine längere Frist angemessen ist. Einzelinvestitionen können Beihilfen umfassen, die über mehrere Jahre gewährt werden. Die Investitionen können am Standort des Beihilfeempfängers getätigt oder Dritten übertragen werden. In letzterem Fall bleibt der Beihilfeempfänger für die wirksame Umsetzung der Investitionen verantwortlich.

(123) Der Mitgliedstaat kann eine zusätzliche Förderung in Höhe von bis zu 10 % des nach Randnummer (120) gewährten Betrags gewähren. Die Beihilfeempfänger müssen mindestens 75 % dieser zusätzlichen Förderung für unter Randnummer (121) genannte Investitionen aufwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen diese zusätzliche Förderung nur gewähren, wenn der Beihilfeempfänger nachweisen kann, dass mindestens 80 % des Gesamtinvestitionsbetrags für Investitionen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität, einschließlich nichtfossiler Reserveversorgung, ausgegeben werden.

(124) Der Mitgliedstaat muss bei jedem Empfänger überprüfen, ob diese Anforderungen erfüllt sind, und Jahresberichte über die im Rahmen dieses Abschnitts umgesetzten Investitionsmaßnahmen veröffentlichen.

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https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ%3AC_202503602